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BGH - Entscheidung vom 12.07.2005

X ZR 56/04

Normen:
PatG (Fassung: 1. November 1998) § 121 Abs. 1
PatKostG § 2 Abs. 2
GKG (2004) § 51

Fundstellen:
BGHReport 2005, 1426
GRUR 2005, 972
JurBüro 2005, 544
wrp 2005, 1182

BGH, Beschluß vom 12.07.2005 - Aktenzeichen X ZR 56/04

DRsp Nr. 2005/11693

Höhe des Streitwerts im Nichtigkeitsberufungsverfahren

»Wird nach teilweiser Nichtigerklärung in erster Instanz lediglich Berufung mit dem Ziel weitergehender Nichtigerklärung geführt, geht nur das durch die Berufungsanträge umschriebene Klageziel (hier: vollständige Nichtigerklärung) in den Berufungsstreitwert ein.«

Normenkette:

PatG (Fassung: 1. November 1998) § 121 Abs. 1 ; PatKostG § 2 Abs. 2 ; GKG (2004) § 51 ;

Gründe:

Das Streitpatent ist in erster Instanz teilweise für nichtig erklärt worden. Das Bundespatentgericht hat unter Streitwertfestsetzung auf 200.000,00 EUR der Klägerin ein Drittel, der Beklagten zwei Drittel der Kosten auferlegt.

Der Senat geht mangels besserer Erkenntnisquellen von einem zu berücksichtigenden Gesamtwert von 200.000,00 EUR aus; aus den Stellungnahmen der Parteien ergeben sich keine relevanten Hinweise.

Da nur die Klägerin Berufung eingelegt hat, geht in den Berufungsstreitwert nur deren Klageziel einer vollständigen Nichtigerklärung ein. Das ist nach der vom Bundespatentgericht ausgeworfenen Kostenquote ein Betrag von rund 66.667,00 EUR (§ 51 GKG 2004).

Vorinstanz: BPatG,
Fundstellen
BGHReport 2005, 1426
GRUR 2005, 972
JurBüro 2005, 544
wrp 2005, 1182