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BGH - Entscheidung vom 22.02.2005

KZB 11/03

Normen:
KV-GKG Nr. 1811
GKG § 3 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 22.02.2005 - Aktenzeichen KZB 11/03

DRsp Nr. 2005/3257

Höhe der Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren

Normenkette:

KV- GKG Nr. 1811 ; GKG § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ist unbegründet. Die Kosten sind nach dem Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, GKG ) zu erheben (§ 71 Abs. 1 Satz 2, § 72 Ziffer 1 GKG ). Gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gebühr in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im Falle ihrer Verwerfung 50 EUR.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG ).