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BGH - Entscheidung vom 25.05.2005

2 StR 142/05

Normen:
StPO § 265 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 2 StR 142/05

DRsp Nr. 2005/9591

Hinweispflicht trotz Antrags des Staatsanwalts

Ein gerichtlicher Hinweis ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag (hier: Anordnung einer Maßregel) gestellt hat.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. April 2005 zutreffend u.a. ausgeführt:

"1. Der Beschwerdeführer beanstandet mit der auf § 265 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrüge zu Recht, dass er weder in der Anklageschrift noch in dem Eröffnungsbeschluss auf die Möglichkeit seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hingewiesen worden ist und auch in der Hauptverhandlung das Gericht einen solchen Hinweis nicht erteilt hat. Der Umstand, dass der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Revisionsführers die Anordnung der Maßregel des § 64 StGB beantragt hat, macht einen solchen gerichtlichen Hinweis nicht entbehrlich (BGHSt 22, 29, 31; BGH NStZ 1998, 529 ). Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte bei prozessordnungsmäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt und das Gericht diese Maßregel nicht angeordnet hätte.

2. Die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB könnte auch aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Denn das Urteil entspricht nicht den Anforderungen an die gemäß BVerfGE 91, 1f. näher darzulegende hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges (§ 64 Abs. 2 StGB )."

Vorinstanz: LG Kassel, vom 06.10.2004