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BGH - Entscheidung vom 29.06.2005

1 StR 222/05

Normen:
StPO § 35a

BGH, Beschluß vom 29.06.2005 - Aktenzeichen 1 StR 222/05

DRsp Nr. 2005/11421

Hinweis auf Rechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache

Zu einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung i. S. von § 35a StPO gehört auch der Hinweis, dass die schriftliche Rechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muss.

Normenkette:

StPO § 35a ;

Gründe:

Dem Angeklagten war gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugunsten des Angeklagten geht der Senat davon aus, daß ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft, weil aus dem Protokoll nicht ersichtlich ist, daß er über die Notwendigkeit, die Revisionsschrift in deutscher Sprache abzufassen, belehrt worden ist. Dienstliche Äußerungen der Mitglieder der Strafkammer, aus denen sich etwas anderes ergibt, liegen ebenfalls nicht vor. Zu einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung i. S. von § 35a StPO gehört auch der Hinweis, daß die schriftliche Rechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muß. Dies begründet für den Angeklagten den Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 Satz 2 StPO ; vgl. BGHSt 30, 182 , 185).

Mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision neu zu laufen.

Vorinstanz: LG Ravensburg, vom 04.04.2005