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BGH - Entscheidung vom 12.01.2005

1 StR 476/04

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 § 29 a Abs. 1 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 1 StR 476/04

DRsp Nr. 2005/1949

Handeltreiben in nicht geringer Menge durch Anbau von Cannabis-Pflanzen

Der unerlaubte Anbau von Cannabis-Pflanzen in Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge THC enthalten, erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 § 29 a Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat zum Fall II.5. der Urteilsgründe:

Das Landgericht hat den Anbau von 28 Marihuana-Pflanzen, die bereits eine Wuchshöhe von etwa einem Meter erreicht hatten, als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewürdigt (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ). Das ist unter den hier festgestellten Umständen rechtens. Die Angeklagten planten, die von ihnen ausgepflanzten und gepflegten Cannabis-Pflanzen nach Erreichen der vollen Wuchshöhe abzuernten und die Blätter gewinnbringend an Dritte zu verkaufen (UA S. 10). Nach der Trocknung hatten die Pflanzen ein Gewicht von 772 Gramm. Der Tetrahydrocannabinolgehalt betrug 1,8 Prozent. Das entsprach einer Menge von 13,9 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC). Der Grenzwert für die nicht geringe Menge liegt für THC bei 7,5 Gramm (vgl. BGHSt 42, 1 ).

Es ist anerkannt, daß der unerlaubte Anbau von Cannabis-Pflanzen in Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge THC enthalten, den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 1999, 372 ; Franke/Wienroeder BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 52; Weber BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 100; in diesem Sinne auch Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 96 a.E.; vgl. weiter Joachimski/Haumer BtMG 7. Aufl. § 29 Rdn. 12, 17). Es ist nicht erforderlich, daß der Täter zur Ernte ansetzt. Damit würde lediglich der unerlaubte Anbau beendet, der bis dahin vom unerlaubten Handeltreiben verdrängt wird (Körner aaO. Rdn. 97).

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 12.05.2004