BGH, Beschluß vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 1 StR 369/05
DRsp Nr. 2005/18637
Gewicht einer in-dubio-bejahten verminderten Schuld
Einer erheblichen Schuldminderung darf nicht deswegen geringeres Gewicht beigemessen werden, weil sie nicht positiv festgestellt, sondern lediglich aufgrund des Zweifelssatzes unterstellt worden ist.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts darf einer erheblichen Schuldminderung nicht etwa deswegen geringeres Gewicht beigemessen werden, weil sie nicht positiv festgestellt, sondern lediglich aufgrund des Zweifelssatzes unterstellt worden ist (BGH StV 1992, 117). Es kann dahinstehen, ob das Urteil darauf beruht; jedenfalls ist die Strafe angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO ).
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 03.05.2005
Fundstellen
NStZ-RR 2006, 6
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