Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 29.11.2005

3 StR 356/05

Normen:
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 3 StR 356/05

DRsp Nr. 2006/1398

Gewalt als körperlich wirksamer Zwang

Eine Nötigung durch Gewalt erfordert regelmäßig, dass der Täter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang aussetzt, um damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

Soweit der Angeklagte in den Fällen II. (3) und (5) der Urteilsgründe jeweils auch wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ) verurteilt worden ist, hat der Schuldspruch keinen Bestand. Die Feststellungen belegen nicht hinreichend die in § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte vorsätzliche Nötigung durch Gewalt. Diese erfordert regelmäßig, dass der Täter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang aussetzt, um damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Das Landgericht hat - ungeachtet der schon nicht eindeutigen Feststellungen zur Anwendung von Gewalt im Sinne der Vorschrift - jedenfalls nicht dargetan, dass der Angeklagte durch das Festhalten der Arme des Kindes bzw. dadurch, dass er sich auf dessen Körper legte, eine solche Zwangswirkung erzielen wollte.

Nachdem unter den gegebenen Umständen weitergehende Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, hat der Senat in diesen Fällen den Schuldspruch geändert. Dies hat die Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafen (jeweils vier Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) und der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen zur Folge.

Vorinstanz: LG Verden, vom 11.04.2005