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BGH - Entscheidung vom 24.01.2005

2 ARs 250/04

Normen:
StPO § 33 a

BGH, Beschluß vom 24.01.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 250/04 - Aktenzeichen 2 AR 157/04

DRsp Nr. 2005/2413

Gegenvorstellungen nach Entscheidung über Rechtsmittel gegen einen unanfechtbaren Beschluss

Wurde das Rechtsmittel gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluss als unzulässig verworfen, kann auch die nachträgliche Geltendmachung rechtlichen Gehörs (hinsichtlich der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts) keinen Erfolg haben.

Normenkette:

StPO § 33 a ;

Gründe:

Der Senat hat die Beschwerde des Herrn K. gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2004 und 21. Mai 2004 - Az.: 3 VAs 13/04 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der als Beschwerde bezeichneten Gegenvorstellung. Er behauptet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er das Schreiben des Senats vom 16. August 2004, mit welchem ihm der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts zur Kenntnisnahme übersandt worden und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, seine Beschwerde zurückzunehmen, erst am 27. Dezember 2004 und damit nach Beschlußfassung des Senats erhalten habe.

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern.

1. Das Schreiben des Senats vom 16. August 2004 ist hier ausweislich der Akten am gleichen Tag abgesandt worden. Warum es der Beschwerdeführer erst im Dezember erhalten hat, kann seitens des Senats nicht nachvollzogen werden.

2. Auch wenn der Beschwerdeführer vor der Beschlußfassung des Senats keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben sollte, gibt dies dem Senat keinen Anlaß, den Verwerfungsbeschluß aufzuheben (§ 33 a StPO ). Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts in Justizverwaltungssachen sind nach § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG grundsätzlich unanfechtbar. Es ist daher keine Stellungnahme des Beschwerdeführers denkbar, die zu einer anders lautenden Entscheidung des Senats hätte führen können; dies gilt auch für die Anmerkungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 9. Januar 2004 (richtig: 2005).

3. Auch gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwerde zulässig, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO .

Vorinstanz: OLG Frankfurt/M. - 3 VAs 13/04 - 20.4.2004, 21.5.2004,