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BGH - Entscheidung vom 12.01.2005

2 StR 418/04

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 2 StR 418/04

DRsp Nr. 2005/2415

Gegenvorstellung und nachträgliche Begründung eines die Revision als offensichtlich unbegründet verwerfenden Beschlusses

Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert und somit auch nicht nachträglich mit einer Begründung versehen werden.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Revision des Verurteilten, mit der sowohl Verfahrensrügen als auch die näher ausgeführte Sachrüge erhoben worden waren, hat der Senat mit Beschluß vom 1. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wobei dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde, soweit die im Schriftsatz der Verteidigerin L. vom 16. August 2004 erhobenen Verfahrensrügen nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist angebracht worden sind.

Gegen diesen Beschluß erhebt der Verurteilte Gegenvorstellung, da seines Erachtens die Revision mit der Beanstandung, das angefochtene Urteil gebe die Einlassung des Angeklagten nicht wieder, Erfolg haben müsse und beantragt über seine Gegenvorstellung mit - begründetem - Beschluß zu entscheiden. Darüber hinaus hat der Angeklagte selbst mit Schreiben vom 24. Dezember 2004 um eine nochmalige Kontrolle seines Urteils gebeten.

1. Die Gegenvorstellung war zurückzuweisen.

Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - 4 StR 72/02) und somit auch nicht nachträglich mit einer Begründung versehen werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2).

2. Der Verurteilte hat auch grundsätzlich keinen Anspruch auf nachträgliche Begründung der Senatsentscheidung (vgl. auch Senatsbeschluß vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Dem Verurteilten war der Antrag des Generalbundesanwalts, der zu allen Rügen Stellung genommen hatte, zugestellt worden. Er hat darauf erwidert und hatte damit Gelegenheit, seine gegenteilige Ansicht dem Revisionsgericht zu erläutern. Eine weitergehende Beteiligung des Revisionsführers verlangt Artikel 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01 = NStZ 2002, 487). Verfassungsrechtliche Gründe erfordern auch nicht eine ausführliche Begründung des Verwerfungsbeschlusses (BVerfG aaO.).

Die maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Gerade zu der Beanstandung einer fehlenden Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten hatte sich der Generalbundesanwalt geäußert. Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbesondere auch den Ausführungen, daß andere Täter ausscheiden, läßt sich unschwer entnehmen, daß der Angeklagte seine Täterschaft bestritten hat. Dies wird durch seine nachträglichen Ausführungen im Schreiben vom 24. Dezember 2004 bestätigt. Die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten gehört nicht zu der in § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO gebotenen Sachverhaltsschilderung und ist deshalb nur erforderlich, soweit dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Ermöglichung einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung geboten ist (vgl. KK-Engelhardt StPO 5. Aufl. § 267 Rdn. 14). Die Mitteilung der Einlassung des Angeklagten ist kein Selbstzweck (vgl. auch Senatsurteil vom 1. April 1992 - 2 StR 614/91 = wistra 1992, 255 , 256). Zutreffend ist der Generalbundesanwalt davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall der Senat durch die Art der Darstellung des angefochtenen Urteils nicht gehindert war, die ihm aufgrund der erhobenen Sachrüge obliegende umfassende Prüfung vorzunehmen (vgl. Senatsurteil aaO.).

3. Auch die Voraussetzungen für eine Nachholung des rechtlichen Gehörs liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.