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BGH - Entscheidung vom 23.03.2005

2 StR 51/05

Normen:
StPO § 397a Abs. 1

BGH, Beschluß vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 2 StR 51/05

DRsp Nr. 2005/5235

Fortwirkung der Beistandsbestellung in der Revisionsinstanz

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung.

Normenkette:

StPO § 397a Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt M. A. aus N. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt A. bereits durch Beschluß des Landgerichts Gera vom 29. Juni 2004 zum Beistand der Nebenklägerin gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552 ).

Vorinstanz: LG Gera, vom 29.06.2004