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BGH - Entscheidung vom 13.10.2005

5 StR 366/05

Normen:
StGB § 253 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ 2006, 38

BGH, Beschluß vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 5 StR 366/05

DRsp Nr. 2005/19858

Erpressung bei Erzwingen der Preisgabe eines Verstecks

Eine Erpressung kann auch dann vorliegen, wenn die Gewaltanwendung lediglich dazu dient, dass das Opfer das Versteck von Geld preisgibt.

Normenkette:

StGB § 253 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten B und K wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundsanwalts unbegründet. Jedoch ist entsprechend seines Antrags der Schuldspruch abzuändern.

Nach den Feststellungen glaubten die Angeklagten und die drei Nichtrevidenten, der Geschädigte sei Mittäter eines Diebstahls und wisse, wo das dabei erbeutete Geld - 45.000 Euro in registrierten Scheinen - versteckt sei. Sie lockten den Geschädigten in eine Gartenlaube, fesselten ihn an einen Stuhl und zwangen ihn mit Schlägen und unter Todesdrohungen, die Lage des angeblichen Geldverstecks "unter den Wurzeln einer Eiche" preiszugeben. Zwei der Täter fuhren mehrmals zwischen der Laube und der bezeichneten Stelle hin und her, weil sie das Geldversteck nicht finden konnten und den Verdacht hegten, der Geschädigte habe ihnen den falschen Ort benannt. Nach weiteren Gewaltanwendungen und Bedrohungen beschrieb der Geschädigte das angebliche Versteck noch genauer, so dass die Täter hofften, die Beute anhand der ergänzten Angaben doch noch zu finden.

Die Tat stellt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts als versuchter schwerer Raub nach §§ 249 , 250 Abs. 1 Nr. 1b , 22 , 23 StGB dar. Der Tatrichter hat bei der Annahme einer versuchten räuberischen Erpressung übersehen, dass die Angeklagten den Geschädigten allein deshalb gefesselt, geschlagen und bedroht haben, um die spätere Wegnahme des Geldes zu ermöglichen. Durch die erzwungene Preisgabe des Verstecks konnte für sich genommen noch kein Vermögensnachteil bewirkt werden. Auch der zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme erforderliche örtliche und zeitliche Zusammenhang ist gegeben, da ein Teil der Täter den Geschädigten bewachte, während zwei andere mehrfach zwischen dem Ort der Bewachung und dem Ort des vermuteten Verstecks hin- und herfuhren. Dementsprechend wird auch bei erzwungener Bekanntgabe der Zahlenkombination eines Tresorschlosses, die den Täter in die Lage versetzen soll, die Beute später selbst wegzunehmen, die Bemächtigungslage nicht zu einer Erpressung ausgenutzt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 276 ; Herdegen in LK 11. Aufl. § 253 Rdn. 11; Träger/Schluckebier in LK § 239a Rdn. 15; Günther in SK- StGB 5. Aufl. (Stand April 1998) § 249 Rdn. 32; Sander in MK- StGB 2003 § 249 Rdn. 27).

Die Schuldspruchänderung lässt die tateinheitliche Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs unberührt (vgl. Träger/Schluckebier aaO.).

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 02.05.2005
Fundstellen
NStZ 2006, 38