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BGH - Entscheidung vom 22.09.2005

IX ZB 91/05

Normen:
InsO § 209 Abs. 1 S. 2
ZPO § 104

Fundstellen:
BGHReport 2006, 58
DZWIR 2006, 41
JurBüro 2006, 142
MDR 2006, 415
NZI 2005, 680
Rpfleger 2006, 35
WM 2005, 2239
ZIP 2005, 1983
ZIV 2005, 560
ZInsO 2005, 11 03

BGH, Beschluß vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX ZB 91/05

DRsp Nr. 2005/18041

Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

»Macht der Insolvenzverwalter mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zulässigen Beweismitteln glaubhaft, dass gegenüber den Neumassegläubigern Masseunzulänglichkeit eingetreten ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses (Fortführung von BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZR 247/03, ZIP 2005, 817 ).«

Normenkette:

InsO § 209 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 104 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 2. August 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH. Am 8. August 2000 zeigte sie dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. In ihrer Eigenschaft als Verwalterin erhob sie im Jahre 2003 Klage gegen die Beklagte. Das Amtsgericht Dresden wies die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2004 ab und erlegte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf.

Auf den Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht deren Kosten in Höhe von 530,30 EUR festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. März 2005 ( IX ZB 247/03, ZIP 2005, 817 , 818) entschieden, dass der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zugunsten eines Altmassegläubigers (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO ) nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit unzulässig ist. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Antragsteller wegen des in § 210 InsO angeordneten Vollstreckungsverbots - nicht anders als im Klageverfahren - kein Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses hat.

2. In dem hier zu entscheidenden Fall liegt eine Neumasseverbindlichkeit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor, weil die Klägerin die Klage gegen die Beklagte nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erhoben hat. Auch in einem solchen Fall kann das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses fehlen (vgl. zur Leistungsklage BGHZ 147, 28, 36 f.; BAG ZIP 2003, 1850 ; ZInsO 2005, 50 , 52; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 210 Rn. 23).

a) Der Senat hat für das Klageverfahren entschieden, dass es in den Fällen der erneuten Masseunzulänglichkeit gegenüber den Neumassegläubigern geboten ist, auf eine entsprechende Einwendung des Insolvenzverwalters hin nur noch die Feststellungsklage zuzulassen. Allerdings hat der nur im Prozess vorgebrachte Einwand der Masseunzulänglichkeit nicht die verbindliche Wirkung einer Anzeige gemäß § 208 InsO . Vielmehr obliegen dem Insolvenzverwalter die Darlegung und der Nachweis der Masseunzulänglichkeit. Das Prozessgericht hat die Voraussetzungen der Masseunzulänglichkeit entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu beurteilen (BGHZ 154, 358 , 369; BGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, ZIP 2004, 326 , 330; v. 29. April 2004 - IX ZR 141/03, ZInsO 2004, 674 , 676; v. 7. Juli 2005 - IX ZR 241/01 zu § 60 KO , z.V.b.).

b) Im Kostenfestsetzungsverfahren kann es sich grundsätzlich nicht anders verhalten. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist lediglich ein im Vergleich zu einem klageweisen Vorgehen regelmäßig weniger aufwendiges Verfahren. Das Ziel, in beiden Fällen einen zur Vollstreckung geeigneten Titel zu schaffen, ist jedoch dasselbe. Deswegen müssen die Verfahren auch in dem hier gegebenen Zusammenhang gleich behandelt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005, aaO.).

Allerdings kommt eine umfangreiche Beweisaufnahme über eine (erneute) Masseunzulänglichkeit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Insolvenzverwalter mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zulässigen Beweismitteln (vgl. Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 104 Rn. 18) darlegen und glaubhaft machen (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) kann, dass nunmehr auch gegenüber den Neumassegläubigern Masseunzulänglichkeit eingetreten ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20. August 2001 - 1 W 44/01 [juris]). Gelingt ihm dies nicht, ist der Titel zu erlassen und der Verwalter gegebenenfalls auf den Weg der Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen (§ 794 Abs. 1 , §§ 795 , 767 ZPO ; vgl. BAG ZInsO 2005, 50 , 52; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 210 Rn. 21).

c) Ob danach der Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Klägerin ergehen durfte, vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Die Klägerin hat im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht, dass "weiterhin Masseunzulänglichkeit besteht" und zum Beleg einen Kontoauszug vom 31. August 2004 vorgelegt, der ein Guthaben von 6.339,61 EUR ausweist. Die Klägerin hat nicht die mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 208 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 InsO ) des für Neumasseverbindlichkeiten gebildeten, abgesonderten Massebestandteils im Einzelnen dargelegt; dies war jedoch erforderlich (vgl. BGHZ 154, 358 , 370). Die Anzeige der Unzulänglichkeit der Masse hat für eine Unzulänglichkeit der für die Neumassegläubiger zur Verfügung stehenden Masse keine Indizwirkung (BGH, Urt. v. 29. April 2004, aaO.).

III. Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird die Prüfung der Masseunzulänglichkeit gegenüber den Neumassegläubigern, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht ankam, nachzuholen haben.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass ein Feststellungsausspruch nicht in Betracht kommt. Denn die Klägerin hat nicht eingewandt, der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss sei sachlich oder rechnerisch unrichtig. Die Zulässigkeit eines solchen Ausspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren kann daher auch hier dahinstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005, aaO. S. 818 f.).

Vorinstanz: LG Dresden, vom 10.02.2005
Vorinstanz: AG Dresden,
Fundstellen
BGHReport 2006, 58
DZWIR 2006, 41
JurBüro 2006, 142
MDR 2006, 415
NZI 2005, 680
Rpfleger 2006, 35
WM 2005, 2239
ZIP 2005, 1983
ZIV 2005, 560
ZInsO 2005, 11 03