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BGH - Entscheidung vom 10.05.2005

1 StR 133/05

Normen:
StPO § 344

BGH, Beschluß vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 1 StR 133/05

DRsp Nr. 2005/8590

Erforderlichkeit einer Verfahrensrüge bei Geltendmachung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

Die Behauptung, das Strafverfahren gegen den Angeklagten sei rechtsstaatswidrig verzögert worden, weil er nicht nur bis zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils über zwei Jahre in Untersuchungshaft gesessen habe, sondern weil auch die schriftlichen Urteilsgründe ohne hinreichenden Grund erst neun Monate später zugestellt worden seien, muss in der Revision mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Normenkette:

StPO § 344 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der als Sachbeschwerde erhobenen Rüge, das Landgericht habe das Beschleunigungsgebot in erheblicher Weise verletzt, bemerkt der Senat ergänzend: Die Behauptung, das Strafverfahren gegen den Angeklagten sei rechtsstaatswidrig verzögert worden, weil er nicht nur bis zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils über zwei Jahre in Untersuchungshaft gesessen habe, sondern weil auch die schriftlichen Urteilsgründe ohne hinreichenden Grund erst neun Monate später zugestellt worden seien, hätte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wege der Verfahrensrüge geltend gemacht werden müssen (BGH NStZ 2004, 639 ; st. Rspr.). Das Vorbringen war deshalb ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, da es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht wurde (vgl. BGH StV 1999, 407 m. w. Nachw.).

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 27.04.2004