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BGH - Entscheidung vom 08.11.2005

1 StR 389/05

Normen:
StGB § 69 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 1 StR 389/05

DRsp Nr. 2005/20270

Entzug der Fahrerlaubnis bei Transport von BtM

Allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zum Transport von Rauschgift rechtfertigt den Entzug der Fahrerlaubnis nicht, auch wenn durch ein präpariertes Versteck besondere Vorkehrungen gegen eine Entdeckung des Rauschgifts getroffen worden sind.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen sowie ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

1. Zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

2. Jedoch kann die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung im Wesentlichen damit begründet, der Angeklagte habe seine Fahrerlaubnis 'missbraucht', als er zwecks Einfuhr und Handel mit Marihuana und Haschisch von ihr Gebrauch gemacht habe, 'auch wenn er dabei spezifische Verkehrsbelange nicht konkret beeinträchtigt' habe. Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - trägt diese Erwägung die Entscheidung nicht mehr. Danach reicht allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zum Transport von Rauschgift, insbesondere wenn - wie hier - durch ein präpariertes Versteck besondere Vorkehrungen gegen eine Entdeckung des Rauschgifts getroffen worden sind, nicht aus. Vielmehr muss die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Dem steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass der Angeklagte geraume Zeit vor Fahrtantritt Betäubungsmittel konsumiert hatte, denn das sachverständig beratene Landgericht ging ausdrücklich von der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus.

Angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist auszuschließen, dass sich aufgrund neuer Hauptverhandlung noch Umstände ergeben könnten, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelausspruch tragen könnten."

Dem schließt sich der Senat an, hebt daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Maßregelausspruch auf und lässt die Maßregel entfallen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO .

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 19.04.2005