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BGH - Entscheidung vom 15.03.2005

4 StR 17/05

Normen:
StPO § 346 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 4 StR 17/05

DRsp Nr. 2005/6458

Entscheidungskompetenz bei mehreren Unzulässigkeitsgründen

1. Die Befugnis des Tatgerichts zur Verwerfung einer Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat. 2. Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht zwar fristgerecht eingelegt, aber nicht frist - und formgerecht begründet worden ist.

Normenkette:

StPO § 346 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 23. Juli 2004 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 40 Fällen und wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach der Urteilsverkündung und der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung haben der Angeklagte, sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Diese Erklärungen wurden vorgelesen, übersetzt und genehmigt (Pb Bl. 25).

Trotz des Rechtsmittelverzichts hat der Angeklagte mit beim Landgericht am 29. Juli 2004 eingegangenem Schreiben vom 26. Juli 2004 Revision eingelegt. Mit Beschluß vom 21. Oktober 2004, dem Verteidiger zugestellt am 5. November 2004, hat das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem am 11. November 2004 beim Landgericht eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO ).

Der Antrag des Angeklagten ist statthaft und fristgerecht gestellt, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO ). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 346 Rdn. 2 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht zwar fristgerecht eingelegt, aber nicht frist - und formgerecht begründet worden ist (vgl. BGH NStZ 1999, 526 ; 2000, 217; BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2001- 4 StR 149/01 - und vom 14. Januar 2005 - 2 StR 512/04).

Demgemäß obliegt es hier dem Revisionsgericht, die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO ). Sie ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO ). An die Verzichtserklärung ist der Angeklagte gebunden; sie kann grundsätzlich weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Verzichtserklärung führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Angeklagten nicht vorgebracht.

Vorinstanz: LG Halle, vom 23.07.2004