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BGH - Entscheidung vom 08.03.2005

3 StR 7/05

Normen:
StGB § 67 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 08.03.2005 - Aktenzeichen 3 StR 7/05

DRsp Nr. 2005/5908

Dauer der vorweg zu vollziehenden Strafe

Bei der Bestimmung der Dauer der vorweg zu vollziehenden Strafe ist zu prüfen, ob es nicht ausreicht, soviel Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen, dass ihre Dauer zusammen mit der - gegebenenfalls vom Sachverständigen zu prognostizierenden - voraussichtlichen Dauer des Maßregelvollzugs zwei Drittel der Strafe ausmacht.

Normenkette:

StGB § 67 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat darüber hinaus bestimmt, daß sechs Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvollzugs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Bestimmung des Landgerichts, sechs Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 StGB ), hat keinen Bestand. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß sich das Landgericht des Umstandes bewußt war, daß sich die getroffene Anordnung im Ergebnis wie ein zusätzliches Strafübel auswirken kann. Es hätte geprüft werden müssen, ob es nicht ausreicht, soviel Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen, daß ihre Dauer zusammen mit der - gegebenenfalls vom Sachverständigen zu prognostizierenden - voraussichtlichen Dauer des Maßregelvollzugs zwei Drittel der Strafe ausmacht (vgl. Maier in MünchKomm StGB § 67 Rdn. 86; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 67 Rdn. 8 - jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Daß eine vorzeitige Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nicht vertretbar erscheint, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 07.10.2004