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BGH - Entscheidung vom 08.03.2005

VIII ZA 22/04

Normen:
ZPO § 114

BGH, Beschluß vom 08.03.2005 - Aktenzeichen VIII ZA 22/04

DRsp Nr. 2005/4967

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Im Umfang der in den Ziffern 1 bis 4 wiedergegebenen Teile des Gesamtstreitstoffs bietet die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung des Beklagten hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ), weil es insoweit auf die Beantwortung der Rechtsfragen ankommen kann, wegen der das Berufungsgericht die Revision unter wirksamer Beschränkung zugelassen hat, und weil diese Rechtsfragen in Rechtsprechung und Schrifttum bislang unterschiedlich entschieden werden. Die Klärung der streitentscheidenden Fragen durch den Bundesgerichtshof muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Im übrigen - soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - war der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückzuweisen.

Die Anordnung von Ratenzahlungen kam nicht in Betracht.