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BGH - Entscheidung vom 22.06.2005

XII ZB 247/03

Normen:
ZPO § 114

Fundstellen:
BGHReport 2005, 1380
FamRZ 2005, 1477
MDR 2005, 1230
NJW 2005, 2781

BGH, Beschluß vom 22.06.2005 - Aktenzeichen XII ZB 247/03

DRsp Nr. 2005/11377

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Aufhebung einer zum Schein geschlossenen Ehe

»Eine Partei, die rechtsmißbräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren auf Aufhebung der mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe.

Die 1976 geborene Antragstellerin hat am 7. Dezember 1999 eine Scheinehe mit dem Antragsgegner, einem ukrainischen Staatsangehörigen, der derzeit unbekannten Aufenthalts ist, geschlossen. Hierfür hat sie von diesem eine Zahlung von mindestens 10.000 DM erhalten. Eine eheliche Lebensgemeinschaft wurde nicht begründet. Am 13. Juni 2001 hat die Antragstellerin ein Kind geboren, dessen biologischer Vater ihr Lebensgefährte ist. Sie möchte die Aufhebung der Ehe erreichen, um den Vater des Kindes heiraten zu können.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt. Ihre sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ).

Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 , 1634; BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die personenbezogene Beurteilung ihrer Rechtsverfolgung als mutwillig sei ebensowenig gerechtfertigt wie die Annahme, sie könne die Kosten des Verfahrens aus dem erhaltenen Betrag begleichen, wenn sie hiervon ihrer Verpflichtung entsprechend Rücklagen gebildet hätte.

2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg.

a) Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe sei wegen Mutwilligkeit zu versagen; darüber hinaus sei die Antragstellerin nicht als hilfsbedürftig anzusehen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht im wesentlichen ausgeführt: Wer eine - hier unstreitig vorliegende - Scheinehe eingehe, könne vom Staat keine Prozeßkostenhilfe für die Aufhebung dieser Ehe verlangen, denn er wolle die Ehe nicht und wisse bereits bei der Eheschließung, daß er sich von dem bestehenden rechtlichen Band nur unter Kostenaufwand befreien könne. Da er diesen Kostenaufwand durch die Eheschließung letztlich selbst verursacht habe, sei sein Verhalten mutwillig. Davon abgesehen sei jemand, der für die Eheschließung einen Geldbetrag erhalten habe, verpflichtet, von dem Entgelt Rücklagen zu bilden, um damit die sich bereits abzeichnenden Kosten des Aufhebungsverfahrens tragen zu können. Dieser Verpflichtung sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Sie habe mindestens 10.000 DM erhalten, wovon sie die Kosten des Verfahrens hätte begleichen können, wenn sie das Geld zur Seite gelegt hätte. Die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe könne zwar zur Folge haben, daß die Antragstellerin nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Verfahrenskosten jetzt nicht mehr aufbringen könne, so daß sie nicht in der Lage sei, die Aufhebung der Ehe zu erreichen und ihren Partner zu heiraten. Einen Verstoß gegen Art. 6 GG stelle dieses Ergebnis indessen nicht dar, weil sich die Antragstellerin durch ihr rechtsmißbräuchliches Verhalten selbst in diese Situation gebracht habe.

Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg.

b) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO ). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung Prozeßkostenhilfe für ein auf Aufhebung einer Scheinehe gerichtetes Verfahren zu gewähren ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet.

aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, Prozeßkostenhilfe sei grundsätzlich nicht zu bewilligen, weil die Inanspruchnahme staatlicher Mittel rechtsmißbräuchlich sei. Dem Prozeßkostenhilfeantrag sei ein Rechtsschutzbedürfnis zu versagen, weil die Partei das Rechtsinstitut der Ehe in der Absicht mißbraucht habe, aus der Eheschließung finanzielle Vorteile zu erlangen. Es sei nicht Aufgabe der Prozeßkostenhilfe, die durch den Rechtsmißbrauch herbeigeführten Folgen zu beseitigen, nachdem die erhaltenen Mittel nicht für das Scheidungsverfahren vorgehalten oder sonst Rücklagen für die Auflösung der Ehe gebildet worden seien (OLG Köln FamRZ 1984, 278, 279; OLG Stuttgart FamRZ 1992, 195 ; Schwab/Maurer/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. I Rdn. 158; Zimmermann Prozeßkostenhilfe in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 202; einschränkend OLG Celle FamRZ 1984, 279: nur bei Durchsetzung grob selbstsüchtiger und unlauterer Interessen).

bb) Ferner wird angenommen, die Rechtsverfolgung sei mutwillig, wenn die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen worden sei, einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Dann könnten Erschleichung der Aufenthaltserlaubnis, Heirat und Scheidungsbegehren nicht voneinander isoliert betrachtet, sondern müßten als Gesamtplan gewürdigt werden. Wenn die Parteien schon bei der Heirat die Scheidung beabsichtigt und gewußt hätten, daß sie diese nicht würden bezahlen können, dürfe Prozeßkostenhilfe wegen Mutwillens versagt werden (OLG Hamm FamRZ 2000, 1092; OLG Koblenz FamRZ 2004, 548 ; OLG Naumburg FamRZ 2004, 548 , 549; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 114 Rdn. 45; Philippi FPR 2002, 479, 484; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 464; Johannsen/Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 114 ZPO Rdn. 25; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 63. Aufl. § 114 Rdn. 124; vgl. auch Schneider MDR 1985, 441, 442).

cc) Eine weitere Meinung geht davon aus, daß aufgrund der Rechtsmißbräuchlichkeit der Eheschließung an die Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit strenge Anforderungen zu stellen seien. Die Prozeßkostenhilfe beantragende Partei müsse substantiiert darlegen, weshalb weder ein Unterhaltsanspruch noch ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Ehegatten bestehe. Wenn für die Eingehung der Ehe ein Entgelt gezahlt worden sei, müsse der Betrag für die Finanzierung des Rechtsstreits verwendet werden. Denn die Partei habe von vornherein mit der Notwendigkeit eines Scheidungsverfahrens und der damit verbundenen Kosten rechnen und deshalb hierfür Rücklagen bilden müssen. Sie könne sich deshalb nicht darauf berufen, das Entgelt verbraucht zu haben. Insofern liege - von besonderen Fallgestaltungen abgesehen - regelmäßig selbst verschuldete Hilfsbedürftigkeit vor (OLG Celle FamRZ 1983, 593; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 680 , 681; OLG Hamm FamRZ 2001, 1081 ; OLG Nürnberg FamRZ 1995, 1502 , 1503 u. 1996, 615, 616; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 615 ; OLG Schleswig OLGR 1997, 10, 11; OLG Stuttgart FamRZ 1997, 1410 u. 2002, 890; MünchKomm-ZPO/Wax 2. Aufl. § 114 Rdn. 97; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 50; Musielak/Fischer ZPO 4. Aufl. § 114 Rdn. 32; Zöller/Philippi aaO. § 114 Rdn. 45; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs aaO. Rdn. 464; Soergel/Heintzmann BGB 12. Aufl. § 1564 Rdn. 40; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO. § 1565 Rdn. 18; Staudinger/Rauscher BGB Neubearb. 2004 § 1564 Rdn. 141; Schoreit/Dehn Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe 8. Aufl. § 114 Rdn. 16; a.A. Spangenberg FamRZ 1985, 1105, 1106).

dd) Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, welche Auswirkungen die Rechtsmißbräuchlichkeit des Eingehens einer Scheinehe auf das Prozeßkostenhilfebegehren für die anschließende Scheidung der Ehe hat, offen gelassen (BVerfG FamRZ 1984, 1206 , 1207). Nach Ansicht der Richter, deren Auffassung die vorgenannte Entscheidung nicht getragen hat, ist dagegen Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn die erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs mit der Begründung, wegen des Mißbrauchs des Rechtsinstituts der Ehe dürfe der Steuerzahler nicht mit den Kosten des Scheidungsverfahrens belastet werden, finde im Gesetz keine Stütze. Eine solche Entscheidung führe dazu, daß die bedürftige Partei unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsanwendungsgleichheit schlechter gestellt werde als die nicht bedürftige. Da rechtsmißbräuchlich zwar die Eingehung einer Scheinehe, nicht aber deren Scheidung sei, wäre eine reiche Partei nicht gehindert, im Wege des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens die Aufhebung einer Scheinehe zu erreichen. Die arme Partei werde hingegen an der Scheinehe festgehalten (BVerfG aaO.).

c) Für diese Betrachtungsweise sprechen auch nach Auffassung des Senats gewichtige Gründe. Wenn die Rechtsordnung die zu ehefremden Zwecken geschlossene Ehe als wirksam ansieht, stellt ein Scheidungsbegehren die einzige Möglichkeit zur Auflösung einer solchen Ehe dar. Bereits das spricht dagegen, das Prozeßkostenhilfegesuch als rechtsmißbräuchlich anzusehen (ebenso: OLG Köln FamRZ 1983, 592, 593; OLG Celle FamRZ 1984, 279; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 680 , 681; OLG Nürnberg FamRZ 1996, 615 ; OLG Stuttgart FamRZ 1997, 1410 u. 2002, 890; OLG Naumburg FamRZ 2001, 629 ; Stein/Jonas/Bork aaO. § 114 Rdn. 50; Soergel/Heintzmann aaO. § 1564 Rdn. 40; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO. § 1565 Rdn. 18; Schoreit/Dehn aaO. § 114 Rdn. 16; Staudinger/Rauscher aaO. § 1564 Rdn. 141). Aus diesen Erwägungen ergeben sich zugleich Bedenken gegen die Beurteilung der beabsichtigten Rechtsverfolgung als mutwillig. Auch eine bemittelte Partei könnte die Auflösung einer Scheinehe nicht auf anderem Weg erreichen.

Letztlich bedarf die Frage, ob rechtsmißbräuchliches oder mutwilliges Verhalten anzunehmen ist, im vorliegenden Fall indessen keiner Entscheidung.

d) Der Senat teilt die Auffassung, daß eine Partei, die rechtsmißbräuchlich eine Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, die Verpflichtung trifft, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines - regelmäßig absehbaren - Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können. Nur wenn die Partei zur Bildung von Rücklagen nicht imstande war, können die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfüllt sein. Diese Beurteilung hat auch das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet.

Daß die Partei nach diesen Grundsätzen hilfsbedürftig ist, hat sie im einzelnen darzulegen. Sie muß deshalb angeben, welche Beträge sie erhalten und wie sie die Mittel verwendet hat.

e) Danach hat das Oberlandesgericht der Antragstellerin die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe jedenfalls zu Recht mangels Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen versagt. Sie hat nach ihrem eigenen Vorbringen 10.000 DM für die Eheschließung mit dem Antragsgegner erhalten. Nach dem von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen Beschluß des Amtsgerichts hat sie den Angaben des Antragsgegnervertreters zufolge sogar 8.000 EUR bezogen. Dem ist die Antragsgegnerin in ihrer sofortigen Beschwerde nicht entgegengetreten, sondern hat ausgeführt, 10.000 DM oder 8.000 EUR erhalten zu haben. Das Geld habe sie ausgegeben, inzwischen habe sie nur noch Schulden.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, daß es der Antragstellerin nicht möglich gewesen wäre, Rücklagen für die Kosten des Scheidungsverfahrens zu bilden.

Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, hierzu habe kein Anlaß bestanden, weil zum Zeitpunkt der Eingehung der Scheinehe nicht festgestanden habe, daß diese wieder aufgehoben werde und der Grund für das angestrebte Verfahren erst in der Geburt des Kindes am 13. Juni 2001 zu sehen sei, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die Rechtsbeschwerde rügt nicht, daß das Oberlandesgericht entsprechenden Sachvortrag der Antragstellerin übergangen habe. Daß die bei der Eheschließung mit dem Antragsgegner fast 23 Jahre alte Antragstellerin auf Dauer auf eine wirkliche Ehe verzichten und stattdessen an der Scheinehe festhalten wollte, würde auch der Lebenserfahrung widersprechen. Danach ist vielmehr davon auszugehen, daß die Aufhebung der Scheinehe absehbar war und die Geburt des Kindes nur den zeitlichen Anlaß für das entsprechende Begehren gegeben hat.

Daß der Antragstellerin, wie die Rechtsbeschwerde weiter ausführt, nicht bekannt und bewußt gewesen sei, daß das Verfahren auf Aufhebung einer Scheinehe Kosten verursache, stellt neuen Sachvortrag dar, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, entsprechendes Vorbringen sei in den Tatsacheninstanzen übergangen worden. Im übrigen widerspricht auch eine solche Annahme der Lebenserfahrung.

Die Rechtsbeschwerde rügt schließlich, das Oberlandesgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, daß die Antragstellerin finanziell überhaupt in der Lage gewesen sei, Rücklagen für das Eheaufhebungsverfahren zu bilden. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Unfähigkeit, die Verfahrenskosten zu tragen, auf dem Verbrauch des vom Antragsgegner gezahlten Betrages beruhe.

Auch damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Es war Sache der Antragstellerin, im einzelnen darzulegen, wie sie die erhaltenen Mittel verwendet hat. Solange und soweit sie hierzu keine konkreten Angaben macht, durfte das Oberlandesgericht annehmen, sie sei bei - ihr zuzumutendem - wirtschaftlichen Verhalten in der Lage gewesen, einen Teilbetrag des bezogenen Entgelts zurückzulegen.

Zu Recht ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, es stelle keinen Verstoß gegen Art. 6 GG dar, wenn die Antragstellerin die Aufhebung der Scheinehe derzeit nicht erreichen und deshalb den leiblichen Vater ihres Kindes nicht heiraten könne. Denn sie hat sich durch die rechtsmißbräuchlich geschlossene Scheinehe selbst in die beklagte Situation gebracht. Daß die Antragstellerin auf Dauer nicht in der Lage sein wird, eine Aufhebung der Scheinehe zu erreichen, kann im übrigen nicht festgestellt werden. Nach den Angaben, die sie zu der vor dem Senat beantragten Prozeßkostenhilfe gemacht hat, ist sie wieder erwerbstätig und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 EUR. Mit Rücksicht darauf dürfte es ihr möglich sein, die Verfahrenskosten anzusparen.

Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 23.10.2003
Vorinstanz: AG Aschaffenburg,
Fundstellen
BGHReport 2005, 1380
FamRZ 2005, 1477
MDR 2005, 1230
NJW 2005, 2781