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BGH - Entscheidung vom 12.01.2005

XII ZB 127/02

Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 § 1587b Abs. 1 § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. c, Abs. 3

BGH, Beschluß vom 12.01.2005 - Aktenzeichen XII ZB 127/02

DRsp Nr. 2005/4299

Bewertung von Versorgungsanwartschaften im Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg

Die Beurteilung von Versorgungsanwartschaften beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg als im Anwarts- und im Leistungsstadium volldynamisch beruht auf Unterlagen, die für eine aktuelle Beurteilung der Versorgungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig erscheinen.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 § 1587b Abs. 1 § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. c, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die am 27. Mai 1967 geschlossene Ehe der Parteien, die 1979 die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 7. Oktober 1995 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. November 1999 (insoweit rechtskräftig seit 20. Juni 2000) geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. Mai 1967 bis 30. September 1995; § 1587 Abs. 2 BGB ) erwarben die Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1, BfA), und zwar die am 10. August 1941 geborene Ehefrau in Höhe von 232,38 DM und der am 24. April 1943 geborene Ehemann in Höhe von 488,33 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 1995. Der Ehemann ist seit dem 1. August 1989 Mitglied im Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (Beteiligte zu 2, VwAK). Er hat dort bis zum Ende der Ehezeit Versorgungsanrechte erworben, deren Deckungskapital 33.006 DM beträgt. Das VwAK gewährt seinen Mitgliedern Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld, dessen ehezeitlicher Monatsbetrag nach der Auskunft des VwAK vom 30. November 1995 554,66 DM beträgt.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA in Höhe von 127,98 DM, monatlich und bezogen auf den 30. September 1995, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Zum Ausgleich der beim VwAK bestehenden Anrechte des Ehemannes hat das Amtsgericht zu Lasten von dessen Rentenanwartschaften bei der BfA auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 71,40 DM, monatlich und bezogen auf den 30. September 1995, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht, das die Architektenversorgung als volldynamisch angesehen hat, den Ausgleich der für den Ehemann beim VwAK bestehenden Anrechte dahin geregelt, daß es zu Lasten dieser Anrechte auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von (554,66 DM : 2 =) 277,33 DM, monatlich und bezogen auf den 30. September 1995, begründet hat. Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden machen der Ehemann und das VwAK geltend, daß die für den Ehemann beim VwAK bestehenden Anrechte nicht volldynamisch seien; das Oberlandesgericht habe diese Anrechte deshalb nicht mit ihrem Nominalbetrag ausgleichen dürfen.

II. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat der Bewertung der Architektenversorgung des Ehemannes den vom VwAK mitgeteilten ehezeitlichen Rentenbetrag zugrundegelegt. Dieses ist - ausweislich seiner Auskunft vom 30. November 1995 - bei der Ermittlung dieses Betrags von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB ausgegangen. Das ist frei von Rechtsirrtum (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - FamRZ 1991, 310 , 311) und wird von den Rechtsbeschwerden auch nicht angegriffen.

2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Nominalbetrag der ehezeitlichen Architektenversorgung des Ehemannes nicht nach § 1587 a Abs. 3 BGB umzurechnen, da dieses Anrecht sowohl im Anwartschaftsstadium als auch im Leistungsstadium volldynamisch sei. Das Oberlandesgericht stützt seine Auffassung auf die Darlegungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in dessen - in FamRZ 2001, 999 veröffentlichten - Beschluß vom 2. Januar 2001, denen es sich anschließe.

Nach der in dieser Entscheidung vertretenen Auffassung, die der Senat bestätigt hat (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - zur Veröffentlichung bestimmt; Abdruck ist beigefügt), hindert der Umstand, daß die Anrechte beim VwAK nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert würden, nicht, daß diese Anrechte als volldynamisch angesehen werden können. Für die Bewertung dieser Anrechte sei - nach Wortlaut und Sinn des § 1587 a Abs. 3 BGB - vielmehr entscheidend, ob der Wert dieser Anrechte tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steige wie der Wert der Maßstabsversorgungen.

Für seine Beurteilung, die beim VwAK bestehenden Anrechte seien im Anwartschafts- wie im Leistungsstadium volldynamisch, hat sich das Hanseatische Oberlandesgericht auf eine Darstellung des Versorgungswerks über die Steigerung der Anwartschaften wie der laufenden Renten in der Zeit von 1990 bis 1999 gestützt. Diese Übersicht erscheint allerdings für eine aktuelle Beurteilung der Versorgungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. In seinem Beschluß vom 1. Dezember 2004 (aaO.) hat der Senat es deshalb für geboten erachtet, die Entwicklung der beim VwAK begründeten Versorgungen anhand zeitnaher Daten zu überprüfen. Dieses Erfordernis gilt auch für die Entscheidung des vorliegenden Falles. Hinsichtlich der Frage, welche Steigerungsraten einer Versorgung die Annahme rechtfertigen, daß der Wert dieser Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung, verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1174 (zur Dynamik von Anrechten bei der VBL).

3. Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag aus den genannten Gründen in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die für eine aktuelle Wertermittlung erforderlichen Feststellungen trifft. Für die dabei vorzunehmende Prognose über die künftige Entwicklung der beim VwAK begründeten Anrechte wird sich das Oberlandesgericht auch mit der Einschätzung des VwAK in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2002 auseinanderzusetzen haben. Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, der durch § 36 a der Satzung des VwAK (in der seit dem 1. Dezember 2002 geltenden Fassung) eröffneten Möglichkeit einer Realteilung nachzugehen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1794 ; zur Berücksichtigung einer durch Satzungsänderung nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Einführung der Realteilung vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421 , 422).

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 18.07.2002