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BGH - Entscheidung vom 12.01.2005

3 StR 422/04

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 3 StR 422/04

DRsp Nr. 2005/2418

Bestehenlassen der Gesamtstrafe bei Minderung einer Einzelstrafe in der Revision

Reduziert das Revisionsgericht eine von mehreren Einzelstrafen geringfügig, muss dies keine Auswirkungen auf die vom Tatrichter verhängte Gesamtstrafe haben.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Wohnungseinbruchsdiebstahls in neun vollendeten und zwei versuchten Fällen und wegen Diebstahls in einem weiteren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Das Landgericht hat im Fall B. II. 4. der Urteilsgründe einen vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahl angenommen, obgleich die Tat nach den Feststellungen im Versuchsstadium steckenblieb. Entsprechend muß der Schuldspruch geändert werden. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Ausgehend von den im Urteil mitgeteilten Grundsätzen, von denen sich das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen hat leiten lassen - für vollendete Wohnungseinbruchsdiebstähle hat es jeweils zehn Monate, für versuchte Wohnungseinbrüche jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe verhängt - setzt der Senat im Fall B. II. 4. die Freiheitsstrafe um drei auf sieben Monate herab. Angesichts der Zahl und der Höhe der unberührt bleibenden Einzelfreiheitsstrafen von insgesamt mehr als acht Jahren kann mit Sicherheit - unter maßgeblicher Berücksichtigung der Sicht des Tatgerichts (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NStZ 2004, 273 ) - ausgeschlossen werden, daß sich die Ermäßigung der Einzelstrafe auf die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 11.05.2004