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BGH - Entscheidung vom 22.02.2005

4 StR 582/04

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 4 StR 582/04

DRsp Nr. 2005/4681

(Bestätigung der Gesamtstrafe trotz TeileinstellungEine Teileinstellung in der Revision führt nicht stets zur Aufhebung der vom Tatrichter verhängten Gesamtstrafe.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in fünf Fällen, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 13 Fällen und wegen Mißbrauchs von akademischen Graden in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein Berufsverbot für die Dauer von drei Jahren angeordnet. Nach der aus der Beschlußformel ersichtlichen Teileinstellung ist die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in fünf Fällen wegen Mißbrauchs von akademischen Graden verurteilt worden ist. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen von jeweils 20 Tagessätzen zu je 10 Euro Geldstrafe zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die bestehen bleibende Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe sowie die Anzahl und Höhe der weiteren verbleibenden Einzelstrafen aus, daß die Strafkammer, hätte sie die nunmehr weggefallenen Einzelstrafen bei Bildung der Gesamtstrafe außer Betracht gelassen, auf eine noch niedrigere als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte.

Vorinstanz: LG Bochum, vom 29.06.2004