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BGH - Entscheidung vom 05.07.2005

VI ZR 173/04

Normen:
RBerG Art. 1 § 1

Fundstellen:
BGHReport 2005, 1437
DAR 2005, 563
MDR 2006, 21
NJW-RR 2005, 1371
NZV 2005, 517
VRS 109, 423
VersR 2005, 1256
wrp 2005, 1169
zfs 2005, 545

BGH, Urteil vom 05.07.2005 - Aktenzeichen VI ZR 173/04

DRsp Nr. 2005/12193

Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch ein Mietwagenunternehmen

»Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (im Anschluß an Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 ).«

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im Oktober 2002 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der nach Behauptung der Beklagten erheblich über dem Normaltarif lag. Bei Abschluß des Mietvertrags unterzeichnete der Geschädigte eine Abtretungserklärung zu Gunsten der Klägerin. Darin heißt es:

"An Stelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und eventuellen Anschlußverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A. an A. ab. Ich weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und mich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun."

Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 3.020,86 EUR in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Beklagte. Diese bezahlte 1.879,01 EUR; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 forderte die Klägerin den Geschädigten zur Begleichung des Restbetrages von 1.141,85 EUR unter Fristsetzung bis zum 20. Dezember 2002 auf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin Anfang Januar 2003 die restlichen 1.141,85 EUR von der Beklagten, welche die Zahlung verweigerte.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, denn die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig. Bei Berücksichtigung aller Umstände und der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht ihre eigenen Rechtsangelegenheiten, sondern die des Geschädigten besorgen sollen. Die vereinbarte Sicherungsabtretung stelle sich im Streitfall als eine Umgehung der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes dar. Das nachvertragliche Verhalten der Klägerin zeige nämlich, daß die Durchsetzung ihrer Mietzinsforderung gegen den Geschädigten nicht ernsthaft gewollt gewesen sei, sondern daß die Klägerin die Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger einziehen und durchsetzen sollte. Damit sei die Abtretung erfüllungshalber im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin erfolgt, der daran gelegen gewesen sei, Schadensersatzansprüche wegen Mietkosten für Unfallersatzfahrzeuge federführend zu begleiten.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Abtretung der Forderung gegen den Schädiger unter den Umständen des vorliegenden Falls nach den getroffenen Feststellungen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG .

a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG , und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364 , 366; 61, 317, 319; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950 ; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656 ; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 ). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364 , 368; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO).

Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364 , 366 f.; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 f.).

b) Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es bei der Einziehung der abgetretenen Forderung vorliegend nicht um die Besorgung einer eigenen Rechtsangelegenheit, sondern einer solchen des Geschädigten gegangen, nicht gerecht.

Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände ist einer revisionsrechtlichen Nachprüfung allerdings nur beschränkt zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003, aaO). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 24, 15, 19; BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88 - NJW-RR 1990, 455 ; vom 13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90 - WM 1991, 495, 496 und vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - VersR 1993, 593). Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt vor, wenn die Auslegung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen nicht getragen wird (vgl. BGHZ 24, 39, 41). Dies ist vorliegend der Fall.

c) Bei der Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Geschädigten geschlossenen Sicherungsvertrages ist zunächst von dessen Wortlaut auszugehen. Danach sollte sich nicht die Klägerin, sondern der Geschädigte selbst um die Schadensregulierung kümmern. Der Wortlaut der Vereinbarung spricht demnach nicht für die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit durch die Klägerin. Das wird vom Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es meint jedoch, aus dem nachvertraglichen Verhalten der Klägerin ergebe sich, daß die Mietvertragsparteien tatsächlich etwas anderes gewollt hätten. Der Abtretung liege keine echte Sicherungsvereinbarung zugrunde; vielmehr handele es sich um ein Leistungsversprechen erfüllungshalber. Es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, die Mietwagenkosten gegenüber dem Geschädigten bzw. dessen Haftpflichtversicherer von der Klägerin durchsetzen zu lassen. Diese habe den Geschädigten nämlich erst, nachdem die Beklagte nur einen Teil der Mietwagenkosten beglichen gehabt habe, ohne großen Nachdruck zur Bezahlung der restlichen Mietforderung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin genau gewußt, daß die Beklagte weitere Zahlungen freiwillig nicht leisten werde und eine streitige und kostenträchtige gerichtliche Auseinandersetzung mit ihr daher unvermeidbar sei. Demgegenüber habe der Geschädigte die Forderung nicht in Abrede gestellt. Da dessen Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach auch nicht zweifelhaft und seine Liquidität nicht in Frage zu ziehen sei, hätte ein wirtschaftlich vernünftig denkender Gläubiger in der Lage der Klägerin sich nicht an die Beklagte, sondern an den Mieter gewandt.

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen außer Acht, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Mitwirkung des Kfz-Vermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in gewissem Umfang zulässig ist (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO). So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Der Mietwagenunternehmer besorgt auch keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es ihm bei der Einziehung der abgetretenen Forderung im wesentlichen darum geht, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Ein solcher Fall liegt zwar nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmers die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden (Senatsurteil BGHZ 47, 364 , 366 f.). Daß die Klägerin nach einer solchen Geschäftspraxis verfahre, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt.

Im Streitfall hat die Klägerin die Mietwagenrechnung zunächst gegenüber dem Geschädigten geltend gemacht. Daß sie der Beklagten durch gleichzeitige Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen, stellt noch keine unerlaubte Rechtsberatung dar. Dieses Vorgehen erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädigten nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag vielmehr weiterhin ihm, seine Schadensersatzansprüche, auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betrafen, gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. Wie der erkennende Senat in einer Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall mit gleichlautenden Vertragsbestimmungen - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - ausgeführt hat, dient das Handeln eines Mietwagenunternehmens bei dieser Sachlage regelmäßig der Vereinfachung der Schadensabwicklung und nicht der Schadensregulierung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 ; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - VersR 1974, 973; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - VersR 1984, 986 und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80 , 81).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch das weitere Vorgehen der Klägerin nicht für eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Nachdem die Beklagte nur einen Teil der Mietwagenkosten ersetzt hatte, forderte die Klägerin nämlich nicht sie, sondern den Geschädigten unter Fristsetzung zur Bezahlung des Restbetrages auf. Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß dieses Schreiben eine Mahnung darstellt, die geeignet war, den Geschädigten in Verzug zu setzen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Soweit es jedoch meint, die bloße Mahnung sei in solchen Fallgestaltungen keine ernsthafte Rechtsverfolgung, solange der Mieter davon ausgehen könne, daß ihm keine weiteren Nachteile entstünden, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat nämlich keine Feststellungen getroffen, die eine solche Bewertung rechtfertigen könnten. Es weist im Gegenteil vielmehr selbst darauf hin, daß der Geschädigte ausweislich seines Schreibens vom 30. November 2002 in Sorge um die ordnungsgemäße Bezahlung der Rechnung gewesen sei. Bei dieser Sachlage ist nichts dafür ersichtlich, daß er bei Erhalt der Mahnung davon ausgehen konnte, die Klägerin werde ihn wegen der Restforderung nicht selbst in Anspruch nehmen.

Erst als der Geschädigte auf die Mahnung nicht reagierte, eine freiwillige Bezahlung des Restbetrages mithin auch von ihm nicht mehr zu erwarten war, hat die Klägerin die Forderung gerichtlich gegen die Beklagte geltend gemacht. Soweit das Berufungsgericht meint, ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Gläubiger hätte sich in dieser Situation an den unfallgeschädigten Mieter gehalten, ist nicht erkennbar, daß dies die Durchsetzung der Forderung erleichtert hätte. Es war der Klägerin nicht verwehrt, von der Inanspruchnahme ihres Vertragspartners abzusehen und statt dessen von der ihr eingeräumten Sicherheit Gebrauch zu machen, indem sie nunmehr den Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch nahm. Darin liegt keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenunternehmens (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO).

2. Da das angefochtene Urteil auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben kann, ist es aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch zu prüfen haben, inwieweit der geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 sowie vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 ).

Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 19.05.2004
Vorinstanz: AG Hildesheim,
Fundstellen
BGHReport 2005, 1437
DAR 2005, 563
MDR 2006, 21
NJW-RR 2005, 1371
NZV 2005, 517
VRS 109, 423
VersR 2005, 1256
wrp 2005, 1169
zfs 2005, 545