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BGH - Entscheidung vom 24.11.2005

V ZR 60/05

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 24.11.2005 - Aktenzeichen V ZR 60/05

DRsp Nr. 2006/17

Beschwer in einem Rechtsstreit betreffend von einer Schankwirtschaft ausgehende Geräuschimmissionen

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Der Senat hat den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Ihre Auffassung, das Urteil des Berufungsgerichts sei nicht vollstreckbar und ihre Beschwer sei daher so zu bestimmen, als sei die Klage abgewiesen worden, hat der Senat zur Kenntnis genommen, jedoch - wie die Begründung ergibt - für falsch erachtet.

Dass sie "bei Fortdauer der Geräuschimmissionen eine Wertminderung ihrer Häuser in Höhe von Euro 70.000,- hinnehmen müssten", wie sie vortragen, ist daher ohne Belang. Hinnehmen müssen sie nach dem Urteil des Berufungsgerichts nur Geräuschimmissionen, die unterhalb der ausgeurteilten Grenzen bleiben.

Soweit sie schließlich meinen, ihre Beschwer werde von den Kosten der erstrebten Lärmschutzwand und nicht von der Minderung des Wertes ihres Eigentums bzw. Besitzes bestimmt, ist ihre Auffassung rechtsirrig.

Vorinstanz: OLG München, vom 31.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 4037/04
Vorinstanz: LG Ingolstadt, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1153/02