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BGH - Entscheidung vom 01.07.2005

5 StR 192/05

Normen:
StGB § 46 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 01.07.2005 - Aktenzeichen 5 StR 192/05

DRsp Nr. 2005/12246

Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen bei der Strafzumessung

Eine Strafschärfung aus generalpräventiven Gründen kann nur im Rahmen der schuldangemessenen Strafe in Betracht kommen.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO , soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Festsetzung der Einzelstrafen richtet. Das Rechtsmittel erzielt aber hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe einen Teilerfolg.

1. Der drogenabhängige, bisher lediglich mit einer Geldstrafe in Höhe von fünf Tagessätzen belegte Angeklagte hat vom 16. Dezember 2003 bis zum 28. Februar 2004 in 15 Fällen jeweils zwischen 12,5 und 25 Gramm Heroingemisch auf Bestellung des S bei seinem Freund M gekauft und unmittelbar an S übergeben. Er verschaffte sich dadurch eine sichere, auch den Bezug auf Kredit umfassende Lieferquelle und in vier Fällen durch zum Teil verschleierte Einbehalte Heroin für den Eigenbedarf oder eine Reduzierung seiner Schulden bei M . Das Landgericht hat die Gesamtfreiheitsstrafe unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten in Ansehung des engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhangs sowie der Tatsache gebildet, daß der Angeklagte "innerhalb eines kurzen strafrechtlich relevanten Zeitraumes eine erhebliche Betäubungsmittelmenge im bedeutenden Geschäftsvolumen der Verbreitung in Aussiedlerkreisen zuführte".

2. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer beachtet hat, daß eine Strafschärfung aus generalpräventiven Gründen nur im Rahmen der schuldangemessenen Strafe in Betracht kommen kann und daß bereits in der erhöhten Strafdrohung des von der Strafkammer bei nicht gravierender Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge herangezogenen § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG generalpräventive Erwägungen des Gesetzgebers zum Ausdruck gekommen sind, die nicht nochmals zur Strafschärfung herangezogen werden dürfen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 5).

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird die Gesamtfreiheitsstrafe auf der Grundlage der Feststellungen zu den Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten zuzumessen haben. Dabei wird zu beachten sein, daß eine ungewöhnlich hohe Divergenz zwischen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe einer eingehenden Begründung bedarf (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 661 m.w.N.).

Vorinstanz: LG Zwickau, vom 24.01.2005