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BGH - Entscheidung vom 24.11.2005

4 StR 521/05

Normen:
StGB § 46 Abs. 2 § 74 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 4 StR 521/05

DRsp Nr. 2005/20851

Berücksichtigung des Wertes des eingezogenen Gegenstandes bei der Strafzumessung

Der Wert des eingezogenen Gegenstandes ist bei der Strafzumessung regelmäßig zu berücksichtigen.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 § 74 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Zwar ist es rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht keine Feststellungen zum Wert des eingezogenen Fahrzeugs getroffen und diesen in die Strafzumessungserwägungen miteinbezogen hat (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16, 39; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 69 m.w.N.). Dennoch hat der Strafausspruch Bestand, weil die Gesamtstrafe im Hinblick auf die Anzahl und die maßvolle Höhe der erkannten Einzelstrafen angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Essen, vom 28.06.2005