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BGH - Entscheidung vom 05.04.2005

VII ZB 28/05

Normen:
ZPO § 850c Abs. 4

Fundstellen:
BGHReport 2005, 1013
FamRZ 2005, 1085
InVo 2005, 279
JurBüro 2005, 438
MDR 2005, 1013
NJW 2005, 3282
NJW-RR 2005, 1239
Rpfleger 2005, 371
WM 2005, 1186
ZInsO 2005, 887
ZVI 2005, 254

BGH, Beschluß vom 05.04.2005 - Aktenzeichen VII ZB 28/05

DRsp Nr. 2005/6379

Berücksichtigung des Ehegatten bei der Berechnung der pfändbaren Bezüge

»Die auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht gemäß § 850c Abs. 4 ZPO zu treffende Bestimmung hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu erfolgen. Das schließt nicht aus, sich in diesem Rahmen an bestimmten Berechnungsmodellen zu orientieren. Ermessensfehlerhaft ist es lediglich, dieselbe Berechnungsformel unterschiedslos auf verschiedenartige Fallgestaltungen anzuwenden (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04, FamRZ 2005, 438 = Rpfleger 2005, 201 ).«

Normenkette:

ZPO § 850c Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung nebst aufgelaufener Zinsen und Kosten.

Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen. Zeitlich hierauf hat der Gläubiger beantragt, die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen. Die Ehefrau des Schuldners verfügt über eigene Einkünfte in Höhe von 410 EUR. Das Amtsgericht hat gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO bestimmt, daß die Ehefrau des Schuldners bei der Feststellung des unpfändbaren Einkommensteils als Unterhaltsberechtigte außer Betracht zu lassen sei. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und bestimmt, daß die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung seines pfändbaren Einkommens nur teilweise unberücksichtigt bleibe. Dem pfändbaren Betrag nach der unter Berücksichtigung der Ehefrau geltenden Tabellenstufe seien 40 % des Differenzbetrages, der sich aus der unter Berücksichtigung der Ehefrau geltenden und der vorherigen Tabellenstufe errechnet, hinzuzurechnen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Gläubiger mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, daß der selbst über Einkommen verfügende Unterhaltsberechtigte nur dann bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners unberücksichtigt bleibe, wenn seine Einkünfte den Grundfreibetrag des § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO für einen Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung erreichten oder überstiegen. Unterschreite das Einkommen des Unterhaltsberechtigten diesen Grundfreibetrag, entspreche es billigem Ermessen im Sinne des § 850 c Abs. 4 ZPO , dem Schuldner den zusätzlichen Pfändungsfreibetrag für den Unterhaltsberechtigten mit eigenem Einkommen zu dem Bruchteil zu belassen, der sich aus dem Verhältnis des Einkommens des Unterhaltsberechtigten zum Grundfreibetrag ergebe.

2. Demgegenüber hält es die Rechtsbeschwerde mit dem Amtsgericht für geboten, als Orientierungshilfe für die Ausübung des billigen Ermessens den örtlichen Sozialhilfesatz nach § 22 BSHG zugrunde zu legen. Die Orientierung an den Regelsätzen der Sozialhilfe gewährleiste, daß die regional unterschiedlichen Bedarfssätze berücksichtigt würden. Diese regionalen Unterschiede des Lebensbedarfs kämen in dem starren bundeseinheitlichen Grundbetrag des § 850 c Abs. 1 ZPO nicht zum Ausdruck. Die vom Beschwerdegericht angewandte Methode führe mithin zwangsläufig zu einer regional unterschiedlichen Bemessung, die das Prädikat "billig" nicht mehr verdiene.

3. Ab welcher Höhe ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten seine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus Arbeitseinkommen des Unterhaltspflichtigen ausschließt, ist vom Gesetzgeber bewußt nicht im einzelnen geregelt worden (BT-Drucksache 8/693 S. 48 f.). Nach § 850 c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht vielmehr auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß eine unterhaltsberechtigte Person mit eigenen Einkünften bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts entschieden, daß die von Gesetzes wegen nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung des Vollstreckungsgerichts eine schematisierende Betrachtungsweise verbietet (BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04, FamRZ 2005, 438 = Rpfleger 2005, 201 ). Das Gericht hat vielmehr seine Entscheidung unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen zu treffen. Dabei können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen Gesichtspunkte für die Ausübung des Ermessens geben; eine bloß einseitige Orientierung an bestimmten Berechnungsmodellen scheidet jedoch aus, weil sie dem Sinn des § 850 c Abs. 4 ZPO widerspricht.

Dieser Entscheidung des IXa. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs tritt der Senat bei. Eine nur einseitige Orientierung an bestimmten Berechnungsgrößen liegt jedoch nicht vor, wenn diese als Basis im Rahmen der nach § 850 c Abs. 4 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung herangezogen werden. Denn das Zwangsvollstreckungsverfahren ist nach dem gesetzgeberischen Willen praktikabel zu gestalten (vgl. BT-Drucks. 8/693 S. 48 f.). Ermessensfehlerhaft ist es lediglich, dieselbe Berechnungsformel unterschiedslos auf verschiedenartige Fallgestaltungen anzuwenden.

Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Vollstreckungsgericht zu erwägen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, dergestalt zu berücksichtigen sind, daß dem Schuldner für den damit bereits gedeckten Bedarf des Unterhaltsberechtigten ein pfändbarer Einkommensbetrag nicht verbleiben muß. An die Überprüfung dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um das Vollstreckungsverfahren nicht unpraktikabel zu machen. Zu berücksichtigen ist einerseits, daß Einkünfte des Angehörigen auch nicht mittelbar zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners dienen sollen. Andererseits muß ein vom Schuldner abhängiger Unterhaltsberechtigter gewisse Abstriche von seiner Lebensführung hinnehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen hat. Bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht zu gewärtigen, daß der Grundfreibetrag des § 850 c Abs. 1 ZPO regelmäßig auch dazu dient, zu einem erheblichen Teil die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzudecken. Diese Kosten erhöhen sich bei mehreren Personen nicht proportional zur Personenzahl. Lebt der Unterhaltsberechtigte mit dem Schuldner in einem Haushalt, ist es daher nicht gerechtfertigt, daß sich das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung nach § 850 c Abs. 4 ZPO einseitig am Grundfreibetrag des § 850 c Abs. 1 Satz1 ZPO ausrichtet, wie es das Beschwerdegericht in schematischer Weise getan hat. In derartigen Fällen kommt in Betracht, bei der Berechnung des Freibetrages des Unterhaltsberechtigten die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze heranzuziehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Regelungen über die Pfändungsfreigrenzen dem Schuldner und seinen Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzminimum sichern wollen, sondern eine deutlich darüber liegende Teilhabe am Arbeitseinkommen erhalten bleiben muß. Bei einer Orientierung an den sozialrechtlichen Regelungen wird daher im Rahmen der Ermessensausübung ein Zuschlag in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sein. Regelmäßig wird es nicht zu beanstanden sein, wenn das Vollstreckungsgericht diesen Zuschlag in einer Größenordnung von 30-50 % annimmt.

Führt der Unterhaltsberechtigte hingegen einen eigenen Haushalt und hat aus seinem Einkommen Mietzahlungen und die weiteren Grundkosten des Haushalts zu leisten, wird sein Lebensbedarf in der Regel so hoch sein wie der des Schuldners selbst. In derartigen Fällen ist es naheliegend und wird es regelmäßig billigem Ermessen entsprechen, als Orientierungshilfe den Grundfreibetrag des § 850 c Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen (so auch Hintzen, NJW 1995, 1861, 1865).

4. Das Verfahren ist danach an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsgrundsätze, gegebenenfalls nach ergänzendem Vorbringen der Beteiligten, erneut über die sofortige Beschwerde des Schuldners entscheidet.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 26.10.2004
Vorinstanz: AG Hersbruck,
Fundstellen
BGHReport 2005, 1013
FamRZ 2005, 1085
InVo 2005, 279
JurBüro 2005, 438
MDR 2005, 1013
NJW 2005, 3282
NJW-RR 2005, 1239
Rpfleger 2005, 371
WM 2005, 1186
ZInsO 2005, 887
ZVI 2005, 254