Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 23.02.2005

1 StR 23/05

Normen:
StPO § 260 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ 2005, 387

BGH, Beschluß vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 1 StR 23/05

DRsp Nr. 2005/4307

Berichtigung eines den Schuldspruch betreffenden Zählfehlers des Tatrichters durch das Revisionsgericht

Das Revisionsgericht kann einen den Schuldspruch betreffenden Zählfehler des Tatrichters berichtigen (hier: Anzahl der tatmehrheitlich vorliegenden Straftaten).

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter unmittelbarer Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln in 36 Fällen sowie wegen der in der Beschlußformel bezeichneten weiteren Tat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung sichergestellter Gegenstände angeordnet.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs, deckt im übrigen aber keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Zur Schuldspruchberichtigung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Januar 2005 ausgeführt:

"Nach den unter II. 1. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen überließ der Angeklagte zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum vom 8. Januar 2004 bis zum 24. Januar 2004 jeweils der anderweitig verfolgten M. K. mindestens zweimal täglich, also in mindestens 36 Fällen, jeweils 0,1 bis 0,2 Gramm Heroin, welches diese in sämtlichen Fällen jeweils sofort konsumierte. Die Annahme von 36 Taten beruht auf einem offensichtlichen Zählfehler: Der zugrunde gelegte Tatzeitraum beträgt 17 Tage; mithin liegen nur 34 Taten vor. Der Senat kann den Urteilstenor daher selbst berichtigen.

...

Durch den Wegfall von zwei Einzelstrafen in Höhe von jeweils sechs Monaten wird der Bestand des Urteils nicht gefährdet. Angesichts der Höhe der Einsatzstrafe im Fall II. 2. (drei Jahre Freiheitsstrafe) und der Zahl und Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (34 x sechs Monate) ist auszuschließen, daß das Landgericht bei zutreffender Zählung eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte."

Dem tritt der Senat bei. Im übrigen erweist sich die Gesamtfreiheitsstrafe auch nach Maßgabe des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO als angemessen.

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 29.09.2004
Fundstellen
NStZ 2005, 387