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BGH - Entscheidung vom 17.03.2005

IX ZR 140/02

Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 17.03.2005 - Aktenzeichen IX ZR 140/02

DRsp Nr. 2005/5217

Begriff des wirtschaftlichen Eigentums

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Das Berufungsgericht ist von einer Verpflichtung der Gründungsgesellschafter, das Grundstück in die Gesellschaft einzubringen, der die Kläger beigetreten sind, ausgegangen. Auf der Grundlage dieser rechtlich möglichen Vertragsauslegung stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO .

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: KG, vom 04.02.2002