Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 03.03.2005

IX ZR 244/01

Normen:
BRAO § 51b (a.F.)

BGH, Beschluß vom 03.03.2005 - Aktenzeichen IX ZR 244/01

DRsp Nr. 2005/5219

Beginn der Verjährung bei Ersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt

Normenkette:

BRAO § 51b (a.F.) ;

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Auf die Frage, wann genau der Schaden im Jahr 1994 entstanden ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Denn auch bei einem Eintritt des Schadens am 4. September 1994, wie die Revision meint, wäre gemäß der hier noch anwendbaren (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 EGBGB ) Vorschrift des § 51b BRAO a.F. Verjährung eingetreten (vgl. BGHZ 94, 380 , 387, 390; BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, NJW 1996, 661 , 662; v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929 , 2931). Der Senat sieht keinen Anlaß, die ständige Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn nach § 51b BRAO in Frage zu stellen.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).

Vorinstanz: OLG München, vom 09.07.2001