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BGH - Entscheidung vom 14.12.2005

2 StR 439/05

BGH, Beschluß vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 2 StR 439/05

DRsp Nr. 2006/1394

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch im Fall 4 der Urteilsgründe wird jedoch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 , Abs. 4 Nr. 1 StGB ). Eine weitergehende Schuldspruchänderung ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch das Senatsurteil vom heutigen Tag erfolgt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 23.02.2005