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BGH - Entscheidung vom 31.05.2005

3 StR 135/05

BGH, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 3 StR 135/05

DRsp Nr. 2005/9785

Gründe:

Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig, erweist sich aber, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. April 2005 zutreffend ausgeführt hat, als unbegründet.

Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist von Amts wegen kommt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen und auch deshalb nicht in Betracht, weil die Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgesehenen Form nicht nachgeholt worden ist.