BGH, Beschluß vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 5 StR 145/05
DRsp Nr. 2005/9600
Gründe:
Der Angeklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts zunächst durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Oktober 2004 zurückgenommen. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "zur Begründung der Revision" hat er durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Mai 2005 zurückgenommen.
Vorinstanz: LG Kpblenz - 23.9.2004,
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