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BGH - Entscheidung vom 09.06.2005

VII ZR 172/04

BGH, Beschluß vom 09.06.2005 - Aktenzeichen VII ZR 172/04

DRsp Nr. 2005/9579

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund insoweit nicht dargetan ist.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Gegenstandswert: 139.071,39 EUR

Vorinstanz: KG, vom 24.05.2004