BGH, Beschluß vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 1 StR 183/05
DRsp Nr. 2005/8799
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen verurteilt. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist (Fall III. 2 der Urteilsgründe) hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozeßökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, wenngleich eine Vorgehensweise nach § 354 Abs. 1a StPO nähergelegen hätte.
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 18.01.2005
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