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BGH - Entscheidung vom 26.04.2005

X ZR 197/03

BGH, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen X ZR 197/03

DRsp Nr. 2005/8304

Gründe:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 12. September 2003 zugelassen, soweit darin die Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten zu 1a im Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2000 - 16 O 195/00 - zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 12. September 2003 zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Vorinstanz: KG, vom 12.09.2003
Vorinstanz: LG Berlin, vom 23.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 195/00