BGH, Beschluß vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 1 StR 110/05
DRsp Nr. 2005/8067
Gründe:
Hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vermögen die bislang zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen die Bewertung des Tatbeitrags des Angeklagten als mittäterschaftliche Beteiligung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. März 2005 dargelegten Gründen nicht zu tragen.
Im übrigen ergab die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 22.11.2004
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