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BGH - Entscheidung vom 20.04.2005

5 StR 61/05

BGH, Beschluß vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 5 StR 61/05

DRsp Nr. 2005/7813

Gründe:

Die Revision des Angeklagten M gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Infolge der Anrechnung der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ) wird nunmehr sofort die Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffen sein, für die hier grundsätzlich nach § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO das Tatgericht zuständig ist. Ungeachtet des einer Strafaussetzung nach § 56 Abs. 1 StGB noch entgegenstehenden Bewährungsversagens erscheint im Blick auf die getroffenen positiven Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (UA S. 25), sofern diese andauern, eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe - nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der beträchtlichen Dauer des Revisionsverfahrens - naheliegend.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 05.02.2004