BGH, Beschluß vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 5 StR 61/05
Gründe:
Die Revision des Angeklagten M gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Infolge der Anrechnung der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ) wird nunmehr sofort die Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffen sein, für die hier grundsätzlich nach § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO das Tatgericht zuständig ist. Ungeachtet des einer Strafaussetzung nach § 56 Abs. 1 StGB noch entgegenstehenden Bewährungsversagens erscheint im Blick auf die getroffenen positiven Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (UA S. 25), sofern diese andauern, eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe - nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der beträchtlichen Dauer des Revisionsverfahrens - naheliegend.