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BGH - Entscheidung vom 31.03.2005

2 ARs 92/05

BGH, Beschluß vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 92/05 - Aktenzeichen 2 AR 51/05

DRsp Nr. 2005/7803

Gründe:

Die Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 2005 - Az.: 2 Ws 21/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ).

Angesichts der Tatsache, daß die Strafprozeßordnung ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts nicht zuläßt, kommt eine Fristverlängerung, "bis die Manipulierung der Beweislage aufgeklärt ist", nicht in Betracht. Der Senat kann die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung unter keinen denkbaren Umständen nachprüfen. Auch auf eine etwaige Befangenheit des Vertreters der Bundesanwaltschaft kommt es daher nicht an.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 21/05