BGH, Beschluß vom 22.04.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 83/05 - Aktenzeichen 2 AR 71/05
DRsp Nr. 2005/7802
Gründe:
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 23. September 2004 - Az.: 1 Ws 802-804/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ).
Eines Zuwartens auf die vom Beschwerdeführer angekündigte ausführliche Begründung bedurfte es nicht, weil die Beschwerde unzulässig ist und etwaige Ausführungen des Beschwerdeführers zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen können.
Vorinstanz: OLG München, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 804/04
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