BGH, Beschluß vom 14.04.2005 - Aktenzeichen IX ZR 5/03
DRsp Nr. 2005/5884
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ), sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 05.12.2002
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