BGH, Beschluß vom 10.03.2005 - Aktenzeichen IX ZR 253/01
DRsp Nr. 2005/4287
Gründe:
Die Revision hat keine grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erscheint jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob der Kläger einen Mietvertrag mit den Brüdern S. abschließen wollte, als möglich und hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO . Sie ist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 04.09.2001
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