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BGH - Entscheidung vom 24.02.2005

3 StR 21/05

BGH, Beschluß vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 3 StR 21/05

DRsp Nr. 2005/4002

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat zwar bei der rechtlichen Würdigung der - vor dem 7. März 2004 begangenen - Taten und den angewandten Vorschriften die am 1. April 2004 in Kraft getretene Vorschrift des § 176 a Abs. 2 StGB nF zitiert. Der Senat entnimmt jedoch der mißverständlichen Formulierung auf Seite 12 der Urteilsgründe, daß die Einzelstrafen von jeweils einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe (Angeklagter L. B.) bzw. von jeweils einem Jahr vier Monaten Freiheitsstrafe (Angeklagter P. B.) tatsächlich dem zu den Tatzeiten geltenden Strafrahmen des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF entnommen worden sind.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 07.09.2004