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BGH - Entscheidung vom 09.02.2005

2 ARs 432/04

BGH, Beschluß vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 432/04 - Aktenzeichen 2 AR 285/04

DRsp Nr. 2005/3272

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Oktober 2004 - Az. 1 Ws 290/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ).

Auch ein "Widerspruch" oder eine "Klage" gegen den vorgenannten Beschluß sind nicht zulässig, weil die Strafprozessordnung diese Rechtsmittel im Klageerzwingungsverfahren nicht vorsieht. Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers trotz der ausdrücklichen Rücknahme verworfen, weil aus dem gesamten Vorbringen erkenntlich ist, daß ein Rechtsmittel aufrechterhalten werden soll.

Vorinstanz: OLG Hamm - 1 Ws 290/045.10.2004,