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BGH - Entscheidung vom 27.01.2005

IX ZR 228/01

BGH, Beschluß vom 27.01.2005 - Aktenzeichen IX ZR 228/01

DRsp Nr. 2005/3078

Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

Der Klage steht allenfalls in Höhe von 13.025,71 DM (die über 70 % hinausgehende Quote) nicht die Rechtskraft des Urteils der Zivilkammer 19 des Landgerichts Hamburg vom 5. Mai 1997 (319 O 294/96) entgegen (BGHZ 135, 178 , 181; Urt. v. 15. Juli 1997 - VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019 , 3020; v. 15. Januar 1998 - BLw 46/97, LM ZPO § 322 Nr. 152). Den Klägern ist insoweit aber kein Schaden entstanden, weil nach ihrem gesamten Vortrag der Beklagte bereits durch Realisierung einer Quote von 70 % auftragsgemäß gehandelt hätte.

Im übrigen ist die Klageabweisung rechtsfehlerfrei erfolgt.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 26.07.2001