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BGH - Entscheidung vom 14.02.2005

II ZR 290/03

BGH, Beschluß vom 14.02.2005 - Aktenzeichen II ZR 290/03

DRsp Nr. 2005/3067

Gründe:

Auf die Nichtszulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 - 8 und 10 wird die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. August 2003 zugelassen. Hinsichtlich der Beklagten zu 3 und zu 4 beruht dies darauf, daß die Frage der Schiedsfähigkeit von Einlageansprüchen bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlichen Charakter hatte und das Berufungsurteil insofern im Lichte der Senatsentscheidung vom 19. Juli 2004 ( II ZR 65/03, ZIP 2004, 1616 ) unrichtig ist. Hinsichtlich der übrigen Beklagten hat das Berufungsgericht die Revision zu Unrecht nicht zugelassen, weil die Frage der Zulässigkeit eines cash-pool-Verfahrens im Rahmen der Kapitalaufbringung grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. die am 19. Juli 2004 nach der mündlichen Verhandlung durch Rücknahme erledigte Parallelsache II ZR 207/02).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Streitwert: 88.964,59 EUR

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 08.08.2003