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BGH - Entscheidung vom 11.01.2005

3 StR 458/04

BGH, Beschluß vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 3 StR 458/04

DRsp Nr. 2005/1644

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dadurch, daß er nicht wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen Bedrohung verurteilt worden ist, wie dies der Generalbundesanwalt für erforderlich hält, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Vorinstanz: LG Aurich, vom 24.08.2004