BGH, Beschluß vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 3 StR 458/04
DRsp Nr. 2005/1644
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dadurch, daß er nicht wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen Bedrohung verurteilt worden ist, wie dies der Generalbundesanwalt für erforderlich hält, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Vorinstanz: LG Aurich, vom 24.08.2004
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