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BGH - Entscheidung vom 21.07.2005

IX ZR 135/04

BGH, Beschluß vom 21.07.2005 - Aktenzeichen IX ZR 135/04

DRsp Nr. 2005/11719

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO ). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluß vom 24. Mai 2005 [ AZ: IX ZR 135/04 -] in dieser Sache Bezug genommen. Die Kläger haben von der ihnen gebotenen Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 11.06.2004