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BGH - Entscheidung vom 02.06.2005

IX ZR 65/03

BGH, Beschluß vom 02.06.2005 - Aktenzeichen IX ZR 65/03

DRsp Nr. 2005/11717

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Dem Berufungsgericht ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs unterlaufen. Es hat den neuen Vortrag des Klägers zur Person des Anspruchstellers mit Recht nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt weder erkennbar übersehen noch für unerheblich gehalten. Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, er habe Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt. Dieser Vortrag zur Person des Anspruchstellers war erheblich und nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils unstreitig. Darauf gestützt hat das Landgericht angenommen, der Kläger habe die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG versäumt.

Auch die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO sind nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat eine Nachlässigkeit des Klägers mit Recht bejaht. Nachdem die Frage, wer den Anspruch gegen die Versicherung erhoben hat, zuvor bereits mehrfach angesprochen worden war, hatte der Kläger allen Anlaß, hierzu sorgfältig und unter Beachtung des § 138 Abs. 1 ZPO vorzutragen. Auf die Ausführungen des Landgerichts Münster im Urteil vom 9. März 2000 durfte er sich nicht verlassen, zumal es sich insoweit ersichtlich um Hilfserwägungen handelt. Auch hätte bereits die Berufungsbegründung Ausführungen zu § 531 Abs. 2 ZPO enthalten müssen (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO ).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 19.12.2002