Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.07.2005

IX ZB 125/05

BGH, Beschluß vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IX ZB 125/05

DRsp Nr. 2005/11714

Gründe:

Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist unstatthaft. Die Rechtsbeschwerde findet gegen Beschlüsse statt, die das Landgericht oder das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren erlassen hat. Verweigert das mit der Hauptsache in zweiter Instanz befaßte Gericht Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug, so ist diese Entscheidung unanfechtbar, wenn das Beschwerdegericht nicht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

Der Rechtsbeschwerdeweg ist auch nicht durch § 7 InsO eröffnet. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO setzt voraus, daß bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts eröffnet war. Dies ist bei Entscheidungen, die im zivilrechtlichen Klageverfahren über ein Prozeßkostenhilfegesuch ergehen, auch dann nicht der Fall, wenn der Klage eine Insolvenzanfechtung zugrundeliegt.

Auch die behauptete greifbare Gesetzwidrigkeit führt nicht zu einer Sachbefassung des Senats. Im Anwendungsbereich des § 574 ZPO findet ein außerordentliches Rechtsmittel nicht statt (BGHZ 150, 133 ).

Vorinstanz: OLG Bremen, vom 31.03.2005