BGH, Beschluß vom 16.06.2005 - Aktenzeichen IX ZB 42/05
DRsp Nr. 2005/11712
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist (§§ 577 Abs. 1 Satz 2, 575 Abs. 2 , 3 ZPO ). Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO ); denn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Somit kann auch das Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben.
Vorinstanz: LG Ansbach, vom 20.12.2004
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